Abschnitt aus dem Buch: Lösungsansätze für Berg-Karabach / Arzach, Selbstbestimmung und der Weg zur Anerkennung, Nomos 2010, Vahram Soghomonyan (Hrsg.)
Das Ausscheiden Berg-Karabachs aus Aserbaidschan durch Ausübung des vom sowjetischen Staatsrecht gewährten Selbstbestimmungsrechts
1. Berg-Karabach: Träger des Austrittsrechts gemäß Art. 3 UdSSR-Austrittsgesetzes vom 3. April 1990
a) Inhalt des gesetzlichen Austrittsrechts
Dem Autonomen Gebiet Berg-Karabach stand nach dem Wortlaut der UdSSR-Verfassung von 1977/ 88 kein Recht auf Austritt aus der Unionsrepublik Aserbaidschan zu. Seine dahingehenden einseitigen Beschlüsse von 1988/89 widersprachen daher dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 78. Die Rechtslage änderte sich jedoch wesentlich mit dem Gesetz der UdSSR vom 3. April 1990 „über das Verfahren der Entscheidung der Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik aus der UdSSR verbunden sind“, kurz: mit dem Austrittsgesetz[1], denn im Ergebnis räumte es Berg-Karabach ein Austrittsrecht aus Aserbaidschan ein.
Das AustrittsG band die Ausübung des den Unionsrepubliken durch Art. 72 der UdSSR-Verfassung vom 7. Oktober 1977 eingeräumten „Rechts des freien Austritts aus der Union“ an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens. Das geschah deswegen, um erstens einen gerechten Interessenausgleich der austrittswilligen Unionsrepublik mit der Union, zweitens einen solchen mit den anderen Unionsrepubliken und drittens mit den Autonomien herzustellen, die sich in ihrem staatlichen Verband befanden. Im Falle Aserbaidschans betraf Letzteres die Autonome Republik Nachitschewan ebenso wie das Autonome Gebiet Berg-Karabach. Die entscheidende Bestimmung für die Autonomien war Art. 3 des AustrittsG. Er lautet:
„(1) In der Unionsrepublik, die in ihrem Verband autonome Republiken, autonome Gebiete und /oder autonome Bezirke besitzt, wird das Referendum für jede Autonomie gesondert durchgeführt. Den Völkern der autonomen Republiken und autonomen Gebilde bleibt das Recht auf die selbständige Entscheidung der Frage über den Verbleib in der UdSSR oder in der austretenden Unionsrepublik sowie das Recht gewahrt, die Frage ihres staatsrechtlichen Status aufzuwerfen.
(2) In der Unionsrepublik, auf deren Territorium es Orte mit kompakt wohnenden nationalen Gruppen gibt, die die Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Lokalität darstellen, werden bei der Feststellung der Ergebnisse die Abstimmungsresultate für diese Lokalitäten gesondert erfasst.“
Berg-Karabach hatte demnach das Recht, sich im Falle des Austritts Aserbaidschans aus der UdSSR für den Verbleib in der Union zu entscheiden und es notfalls mit deren Hilfe auch durchzusetzen.
b) Verfassungsmäßigkeit des Austrittsgesetzes
Die verschiedentlich geäußerten Zweifel[2] an der Verfassungsmäßigkeit des AustrittsG sind nicht begründet.
Erstens hatte die Union die Kompetenz, ein Ausführungsgesetz zu Art. 72 zu erlassen. Das ergab sich schon aus ihrer Generalermächtigung, alle „Fragen von Bedeutung für die Union insgesamt“ zu entscheiden (Art. 73 Ziffer 12)[3].
Zweitens widerspricht das Gesetz nicht der ausdrücklichen Garantie des „freien“ Austritts, obwohl es ein kompliziertes, hürdenreiches Verfahren vorsieht, das eher den Eindruck eines „Austrittsverhinderungsgesetzes“ erweckt. Diese Feststellung ist paradox. Sie bedarf daher einer ausführlicheren Begründung.
Ohne Zweifel steht das Austrittsrecht des Art. 72 in engem Zusammenhang mit der Aussage des Art. 70 der UdSSR-Verfassung, dass die Union das „Ergebnis der freien Selbstbestimmung der Nationen und der freiwilligen Vereinigung gleichberechtigter sozialistischer Republiken“ ist, und verweist damit auf den Ursprung der Sowjetunion, den „Unionsvertrag“ vom 30. Dezember 1922[4]. Art. 72 bedeutete indessen nicht, dass eine Unionsrepublik nach Jahrzehnten der Zugehörigkeit ein so hochgradig integriertes Staatswesen wie die UdSSR nur durch einen schlichten Beschluss seines Obersten Sowjets sollte verlassen dürfen. Das anzunehmen wäre, um es milde auszudrücken, politisch naiv. Es wäre aber auch, worauf es hier ankommen soll, juristisch unzutreffend. Die dafür zu liefernde Begründung hat eine ganze Reihe von Aspekten zu berücksichtigen, die Inhalt, Sinn, Zweck und Funktion des Rechts auf „freien“ Austritt beleuchten.
(1) Das Austrittsrecht war Teil der Konzeption Lenins, den Sowjetstaat nach dem Ende des Bürgerkrieges in der Form einer Föderation nationaler Sowjetrepubliken (Staaten) auf vertraglicher Grundlage zu organisieren. Stalin wollte dagegen einen unitarischen Sowjetstaat, in welchem die nichtrussischen Nationalitäten (Tataren, Baschkiren, Ukrainer, Georgier, Aserbaidschaner usw.) lediglich den Status von Autonomien haben sollten. Lenin hielt seine Konzeption für die beste der Form der Verwirklichung des von den Bolschewiki feierlich verkündeten Selbstbestimmungsrechts der Völker. Dieses Recht war für ihn freilich kein Selbstzweck, sondern nur der einfachste Weg, Sowjetrussland mit weiteren revolutionären Sowjetrepubliken in Europa (vor allem Deutschland) sowie in Asien (Türkei, Persien, China usw.) zu vereinigen. Der von Russland geführte Bundesstaat sollte politisch und ideologisch werbend auf die von Weltkrieg und Revolution zerrüttete kapitalistische Welt mit ihren kolonialen und halbkolonialen Anhängseln ausstrahlen. Dementsprechend beschwor die Deklaration über die Bildung der UdSSR vom 30. Dezember 1922 an ihrem Ende „die Vereinigung der Werktätigen aller Länder in einer Sozialistischen Sowjetischen Weltrepublik“[5].
Zugleich war Lenin kraft der historisch-dialektischen Methode der marxistischen Geschichtsphilosophie überzeugt davon, dass die bundesstaatliche Struktur auf der Grundlage eines Vertrages und des Selbstbestimmungsrechts mit der Zeit in einen übernationalen zentralistischen Einheitsstaat übergehen werde[6]. Garant sowohl der politischen Einheit und Geschlossenheit des sowjetischen Bundesstaates als auch seiner unitarischen Evolution war für Lenin selbstverständlich die RKP(b). Er hielt daher, insofern mit Stalin völlig einig, an ihrer strikten unitarischen, zentralistischen und „internationalistischen“ Struktur fest. Die Parteiführungen in den anderen nationalen Sowjetrepubliken waren der RKP(b) infolgedessen hierarchisch untergeordnet. Diesen Grundsatz hat der VIII. Parteitag der RKP(b) vom März 1919 in den Rang eines Beschlusses erhoben[7].
(2) Lenin setzte sich mit seiner Konzeption gegen Stalin durch. Der „Vertrag über die Bildung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ vom 30. Dezember 1922 normierte am Ende das „Recht des freien Austritts“ jeder Unionsrepublik (Art. 26)[8]. Bei Lichte besehen war er aber kein echter Vertrag, sondern ein staatsorganisatorisches Normenwerk wie das einer Verfassung, über dem die Überschrift „Unionsvertrag“ stand. Sein Entwurf war von der RKP(b)-Führung ausgearbeitet und von dem I. Sowjetkongress beschlossen worden, zu welchem die von der RKP(b) beherrschten Sowjetrepubliken entsprechend ihrer Größe Delegierte entsandt hatten. Dementsprechend ist der „Unionsvertrag“ auch nicht wie ein völkerrechtlicher Vertrag durch die Obersten Sowjets oder Sowjetkongresse der nationalen Sowjetrepubliken (und der Transkaukasischen Föderation) ratifiziert worden. Das war durchaus verständlich, denn er war, rechtlich betrachtet, gar kein Vertrag der Sowjetrepubliken miteinander, sondern ein Produkt der RKP(b), die durch die von ihr instruierten und gesteuerten Delegierten des Sowjetkongresses staatsrechtlich-politisch gleichsam mit sich selbst kontrahierte[9]. Denn die Führungen der beteiligten Sowjetrepubliken waren dem Moskauer Zentrum der RKP(b) statutenmäßig untergeordnet. Für einen wirksamen völkerrechtlichen Vertrag fehlte es folglich an einer wesentlichen Bedingung — der Souveränität der Republiken als vorgebliche Vertragspartner. Sie konnten gar keine echten Partner sein.
(3) Die Wahl der Bezeichnung „Vertrag“ war ideologisch-politisch motiviert und diente nur einem semantischen Schein. Er verflüchtigte sich denn auch alsbald: die erste Unionsverfassung vom 6. Juni 1923, die durch den II. Sowjetkongress am 30. Januar 1924 bestätigt wurde, inkorporierte den „Unionsvertrag“ und konsumierte ihn zugleich[10]. Er lieferte nur noch die Überschrift zum Zweiten Abschnitt über das Staatsorganisationsrecht. So kam auch die Bestimmung über den „freien Austritt“ in die Unionsverfassung (2. Abschnitt, Kapitel 1, Art. 4). Die Unionsverfassung vom 5. Dezember 1936 strich das Wort “Unionsvertrag“, ließ aber das Austrittsrecht ohne Änderung bestehen, und Gleiches gilt für die Unionsverfassung vom 7. Oktober 1977 (Art. 72). Seit der Stalin-Verfassung von 1936 präsentierte sich die Sowjetunion folglich auch verbal nicht mehr als eine Vertrags-, sondern als eine Verfassungsföderation mit einem „Sowjetvolk“ – und nicht den Republiken – als (angeblichem) Träger der verfassungsgebenden Gewalt (, die tatsächlich bei der Führung der KPdSU lag).
Erst die Unionsverfassung legte durch Art. 6 erstmals auch nach außen den schon 1918/19 bestehenden Zustand unmissverständlich offen, dass der Träger der verfassungsgebenden Gewalt nicht das Sowjetvolk, sondern die KPdSU war[11]. Nicht die Volkssouveränität, sondern die Parteisouveränität war die Grundlage des Sowjetstaates. Daher standen das „freie“ Austrittsrecht der Unionsrepubliken und seine Realisierbarkeit – rechtlich gesehen (!) unter dem Vorbehalt der Parteisouveränität der Fundamentalbestimmung des Art. 6 und konnte deswegen nur ein nudum ius sein.
(4) In der realen und auch rechtlichen Entwicklung des Sowjetstaates hat sich Stalins Autonomie-Konzeption hinter der semantischen Fassade eines Bundesstaates voll durchgesetzt[12]. Die Formel von dem einheitlichen Sowjetvolk als „der neuen historischen Menschengemeinschaft“ in der Präambel der Unionsverfassung von 1977 stand für das Konzept einer Verschmelzung der Nationen und Nationalitäten. Sie machte das freie Austrittsrecht zu einer juristischen Fiktion und Art. 72 zu einem mitgeschleiften Fossil aus der Entstehungszeit der Unionsverfassung[13].
(5) Der politisch-ideologische, aber auch der juristische Kontext des Austrittsrechts änderte sich während der Perestrojka durch die Änderung der UdSSR-Verfassung am 14. März 1990 grundlegend. Das geschah dadurch, dass die KPdSU wegen ihres dramatischen Machtverfalls die Souveränität durch Änderung des Art. 6 aufgab[14], und die Sowjetunion zur Volkssouveränität zurückkehrte (Art. 2 Abs.1 Unionsverfassung). Das hatte einschneidende Folgen auch für das Austrittsrecht. Denn durch den Wegfall der KPdSU als unitarischer Klammer des Vielvölkerstaates verloren auch der Sowjetföderalismus und die „Souveränität“ der Unionsrepubliken (Art. 76) ihren fiktiven Charakter. Anders gesagt: Mit dem Übergang zur Volkssouveränität verwandelte sich die Sowjetunion im Ansatz in einen gewöhnlichen Bundesstaat! Dadurch wurde das Austrittsrecht plötzlich und gleichsam unbemerkt zu einer realen politischen Möglichkeit, umso mehr als die UdSSR unter den freiheitlichen Lüften der Perestrojka einen Völkerfrühling erlebte. Um dem in Gang gekommenen Prozess der Desintegration und des Zerfalls der Union entgegenzuwirken, wurde nur drei Wochen nach der revolutionären Verfassungswende vom 14. März als integraler Teil eines großen Gesetzespakets zur Sicherung des Bundesstaates am 3. April 1990 das Austrittsgesetz beschlossen. Gewiss sollte es den Austritt tendenziell unmöglich machen. Gleichwohl wäre es aber nicht gerechtfertigt, das Gesetz deswegen für eine politisch illegitime und verfassungswidrige Maßnahme zu halten. Theodor Schweisfurth hat im vorliegenden Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die UdSSR mit der verfassungsrechtlichen Anerkennung eines Austrittsrechts aus ihrem Bundesstaat im Rechts- und Verfassungsvergleich weltweit fast einmalig da stand[15]. Es ist üblicherweise nicht vorgesehen. Gegenüber den Kritikern des Gesetzes muss dies mit Nachdruck betont werden, und zwar auch deswegen, weil niemand von ihnen die revolutionäre, prinzipielle Bedeutung des Verfassungsänderung vom 14. März 1990 mit der Konfiguration aus der ´Einführung des Präsidentenamtes´, ´Entmachtung der Partei´ und ´Wiederzulassung des Privateigentums an Produktionsmitteln´ sowie ihre Auswirkungen auf die Grundlagen und das Profil des Bundesstaates „Sowjetunion“ erkannt, geschweige denn berücksichtigt hat.
(6) Das Austrittsgesetz erweist sich daher als ein politisch-juristischer Kompromiss zwischen einer Position der radikalen Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts bis zur Sezession und einem dominanten, aber auch legitimen Interesse an der Bewahrung der Einheit der Sowjetunion.
Das 1922 durch den sogenannten Unionsvertrag von einer damals schon allmächtigen Partei aus propagandistischen Gründen gewährte Austrittsrecht hat vor dem Hintergrund der Verfassungsrevision von 1990 durch das Austrittsgesetz eine Re-Interpretation von Seiten des Gesetzgebers erfahren: „freies“ Austrittsrecht kann nun nicht mehr „Sofortausstieg“ durch Verfahrenslosigkeit bedeuten, sondern – wie es Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des AustrittsG formuliert – „freie Willensbekundung der Völker der Unionsrepublik im Wege eines Referendums (Volksabstimmung)“[16].
2. Aktualisierung des gesetzlichen Austrittsrechts Berg-Karabachs durch die Austrittserklärung Aserbaidschans
Aserbaidschan war als Unionsrepublik dem Recht der UdSSR untergeordnet. Im Kollisionsfalle galt das Unionsrecht (Art. 72 Satz 2 Unionsverfassung). Aserbaidschan konnte seinen Austritt legal nur auf dem vom Austrittsgesetz vorgezeichneten Wege bewerkstelligen. Einen anderen, konkurrierenden Weg schloss Art. 1 des Gesetzes ausdrücklich aus[17]: “Das Verfahren der Entscheidung der mit dem Austritt aus der UdSSR entsprechend Art. 72 der UdSSR-Verfassung verbundenen Fragen wird durch das vorliegende Gesetz bestimmt.“
(1) Das Austrittsgesetz galt formell bis zum Untergang der Sowjetunion, also bis zum 25. Dezember 1991. Aserbaidschan hat am 30. August 1991 durch eine feierliche „Deklaration“ seine staatliche Unabhängigkeit „wiederhergestellt“ und unter dem 18. Oktober 1991 durch einen „Verfassungsakt“ diesen Schritt bekräftigt[18]. Das vom Austrittsgesetz vorgeschriebene Verfahren hat es nicht beschritten, ja, nicht einmal eine zeitnahe Volksabstimmung durchgeführt. Gleichwohl war die Verkündung der Unabhängigkeit wirksam, denn ihre Verfahrens- bzw. Gesetzwidrigkeit führte nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Deklaration. Anders als im Falle der Falle der Souveränitätserklärung Aserbaidschans vom 23. September 1989 hatte die Union auf die Unabhängigkeitserklärung nicht reagiert[19].
(2) Entgegen der Ansicht Heiko Krügers hat Aserbaidschan mit seiner Erklärung über die „Wiederherstellung seiner Unabhängigkeit“ die politische und die rechtliche Bedingung dafür gesetzt, dass Berg-Karabach das ihm durch Art. 3 Abs. 1 des AustrittsG eingeräumte Optionsrecht, sei es für den Verbleib in der Unionsrepublik oder sei es für den Austritt aus ihr, ausüben durfte. Berg-Karabach hat sein Optionsrecht auch tatsächlich, nämlich in zwei Schritten ausgeübt. Denn auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AustrittsG gestützt, haben sich die Parlamente bzw. Sowjets von BergKarabach und des nördlich angrenzenden, zu über 90% von Armeniern bewohnten Schaumjan-Rayons am 2. September 1991, also unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung Aserbaidschans, zur „Republik Berg-Karabach erklärt. Sie taten dies mit ausdrücklichem Bezug auf das Recht der UdSSR: “…gestützt auf die geltende Verfassung und die Gesetze der UdSSR, die den Völkern der autonomen Gebilde und kompakt lebenden nationalen Gruppen das Recht einräumt, selbständig die Frage ihres staatsrechtlichen Status zu entscheiden, wenn eine Unionsrepublik aus der UdSSR austritt“[20].
Der zweite Schritt war das Referendum vom 10. Dezember 1991 zu der Frage:
“Sind Sie damit einverstanden, dass die proklamierte Republik Berg-Karabach ein unabhängiger Staat ist, der selbst über die Form der Zusammenarbeit mit anderen Staaten und Staatengemeinschaften entscheidet?“
Die Frage wurde von gut 80% der Abstimmungsberechtigten mit „ja“ beantwortet[21]. Abstimmungsberechtigt waren 132.328 Bürger. Beteiligt haben sich 108.736. Die im Abstimmungsgebiet lebenden Azeris haben das Referendum geschlossen boykottiert, während die armenische Bevölkerung ebenso geschlossen an ihm teilnahm und die Frage fast einstimmig, mit 108.615 Stimmen, mit „ja“ beantwortete. Selbst wenn man für die Gültigkeit des Referendums eine Zwei-Drittel-Mehrheit verlangen würde, die vom AustrittsG für das Republik-Referendum vorgeschrieben wurde (Art. 6 Abs. 1), können am Zustandekommen des Referendums keine Zweifel bestehen. Das Referendum war daher rechtmäßig und gültig.
Das Verhalten beider Volksgruppen konnte natürlich nicht überraschen.
Aus den Vorgängen ergibt sich die rechtliche Folge, dass Berg-Karabach spätestens am 11. Dezember 1991 kein Teil der Republik Aserbaidschan mehr war. Keinesfalls aber gehörte es ihr noch an, als die Sowjetunion am 21. Dezember 1991[22] aufgehört hatte zu bestehen.
(3) Die von Heiko Krüger gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Argumente halten einer kritischen Prüfung nicht stand. Das gilt als Erstes für seine Meinung, das Berg-Karabach vom AustrittsG gewährte Austrittsrecht sei nicht zur Entstehung gekommen, weil Aserbaidschan seinen Austritt aus der UdSSR vollzogen habe, ohne das vom Austrittsgesetz vorgesehene Verfahren anzuwenden[23]. Krügers Argument, Aserbaidschan sei berechtigt gewesen, unmittelbar auf Art. 72 gestützt aus der Sowjetunion auszutreten, geht fehl, weil es erstens den Sinn des Austrittsgesetzes, den Krüger zutreffend beschreibt[24], nicht berücksichtigt. Dieser lag ja gerade darin, als Teil des oben erwähnten Pakets von Föderationsgesetzen den Sowjetföderalismus nach der Verfassungsrevision vom März 1990 auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen, um dadurch den Zusammenhalt der Union zu festigen. Krügers Meinung ist aber auch in juristischer Hinsicht nicht haltbar, denn sie kollidiert mit dem Wortlaut von Art. 1 des Austrittsgesetzes: “Das Verfahren der Entscheidung der Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik aus der UdSSR gemäß Art. 72 der UdSSR-Verfassung verbunden sind, wird durch das vorliegende Gesetz bestimmt.“ Aserbaidschan konnte als Unionsrepublik die Entscheidung über seinen Austritt also in keinem anderen, abweichenden Verfahren treffen. Ein anderes Verfahren war aber der einfache Parlamentsbeschluss Aserbaidschans vom 30. August 1991. Um das Verbot einer Umgehung des Gesetzes vollends klar zu machen, bestimmte Punkt 2 des Einführungsbeschlusses zum Austrittsgesetz[25], dass „beliebige Handlungen, die mit dem Aufwerfen der Frage des Austritts einer Unionsrepublik aus der UdSSR verbunden sind und dem Gesetz über das Austrittsverfahren widersprechen, mögen sie vor oder nach seinem Inkrafttreten unternommen worden sein, keinerlei juristische Folgen, weder für die UdSSR noch für die Unionsrepubliken, bewirken.“
(4) Im Irrtum befindet sich Krüger ferner mit seiner Ansicht, das Austrittsrecht Berg-Karabachs sei gar nicht zur Entstehung gekommen, weil Aserbaidschan wegen der Nichtanwendung des Austrittsgesetzes dessen Verfahren nicht in Gang gesetzt habe. Diese Interpretation des Geschehens ist allzu formalistisch. An einem der Hauptzwecke des Gesetzes, nämlich die widerstreitenden Selbstbestimmungsinteressen der Unionsrepubliken und ihrer Autonomien auszugleichen, geht sie vollkommen vorbei. Aserbaidschan hat mit seiner Austrittserklärung nämlich sehr wohl jenen Schritt gemacht, an welchen das Austrittsgesetz das Options- und Selbstbestimmungsrecht des Autonomen Gebiets Berg-Karabach knüpfte. Gewiss, Aserbaidschan hat entgegen Art. 2 des Austrittsgesetzes kein Referendum über die Frage des Austritts aus der UdSSR angesetzt, sondern diesen Verfahrensschritt gleichsam übersprungen, indem es durch seinen Obersten Sowjet den Austritt sofort beschloss[26]. Dadurch hat Aserbaidschan zwar das Austrittsgesetz unterlaufen, konnte dadurch aber Berg-Karabach nicht seines aus dem sowjetischen Staatsrecht fließenden Selbstbestimmungsrechts berauben. Dagegen steht die juristische Logik: wenn schon der bloße Parlamentsbeschluss über die Ansetzung des Referendums einem autonomen Gebiet das Optionsrecht einräumte (Art. 2 Abs. 1), dann musste dieses Recht erst recht durch die Austrittsentscheidung selbst zur Entstehung kommen. Der „Erst-Recht-Schluss“, das argumentum a minore ad maius, ist in diesem Falle zulässig, weil der Akt über das Referendum der Austrittsentscheidung und die Austrittsentscheidung selbst zueinander in einem Stufenverhältnis stehen. Wäre es anders, dann würde Aserbaidschan für die von ihm begangene Verletzung des Austrittsgesetzes keine Sanktion, sondern im Gegenteil noch eine Prämie auf sein widerrechtliches Vorgehen, nämlich für die Verfahrenslosigkeit seines Austritts aus der Union, erhalten. Damit würden die Dinge auf den Kopf gestellt!
(5) Keinen Erfolg kann Krüger schließlich mit seinem Argument haben, Berg-Karabach habe seinen Austritt aus Aserbaidschan nicht wirksam vollzogen, weil es das vom Austrittsgesetz vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe[27]. Das Argument liegt hart an der Grenze zum Zynismus. Jedenfalls kollidiert es mit dem allgemeinen, universell geltenden Rechtsprinzip der Fairness. Es wäre unfair, unanständig und sogar arglistig, wenn Aserbaidschan, nachdem es das ihm vorgeschriebene Austrittsverfahren vermieden und bewusst verletzt und Berg-Karabach es gerade dadurch unmöglich gemacht hat, das Austrittsverfahren einzuhalten, Berg-Karabach die Verletzung des Austrittsgesetzes vorhielte und damit die Unwirksamkeit seines Austritts aus Aserbaidschan begründen würde, obwohl Aserbaidschan das alles selbst verursacht hat.
(6) Aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts ist als Ergebnis folgendes festzustellen: Der Austritt der Unionsrepublik Aserbaidschan aus der Sowjetunion war zwar im Prinzip zulässig, kam aber unter Verletzung des dafür verbindlich vorgeschriebenen Verfahrens zustande, weil kein ordnungsgemäßes Referendum veranstaltet wurde. Die Austrittsentscheidung war gleichwohl wirksam. Sie aktualisierte das Recht Berg-Karabachs, über den Verbleib in der UdSSR oder in Aserbaidschan zu entscheiden, was ihm vom Austrittsgesetz der Union eingeräumt worden war. Berg-Karabach hat dieses Optionsrecht durch Referendum vom 10. Dezember 1991 rechtsgültig zugunsten seines Verbleibs in der UdSSR ausgeübt, also zu einem Zeitpunkt, als diese noch existierte. Formalrechtlich betrachtet gehörte die Republik Berg-Karabach noch für eine kurze Zeit der Sowjetunion an. Zum Staatsverband Aserbaidschans gehörte sie jedenfalls nicht mehr.
[1] Text: Vedomosti S-ezda narodnych deputatov SSSR i Verchovnogo Soveta SSSR (künftig: VVS SSSR) 1990, Nr. 15, Pos. 252.; zum Gesetz im Kontext ausführlich Luchterhandt, Otto: Der Status der Republik Berg-Karabach aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts, in: Kantian, Raffi (Hrsg.): Geschichte und Gegenwart in schwierigem Umfeld, Frankfurt/ M 1998, S. 2676-286; neuerdings Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Heidelberg 2009, S. 33-43; Manasian, Aleksandr: Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und der Republik Berg-Karabach im rechtlichen Kontext des Zerfalls der UdSSR, in: Über einige politisch-rechtliche Aspekte des Berg-Karabach-Problems, hrsg. vom Wissenschaftlichen Forschungsinstitut Haik, Frankfurt/ M 1999, S. 23-35; Mammadov, Il´gar/ Musaev, Tofik: Armjano-Azerbajdžanskij konflikt. Istorija. Pravo. Posredničestvo, Tula 2006, S. 61-70;
[2] Krüger, a .a. O. S. 34f.
[3] Damit korrespondiert die Organkompetenz des Obersten Sowjet der UdSSR aus Art. 113 Ziffer 7 a. E.
[4] Text:Istorija Sovetskoj konstitucii 1917-1956, Moskau 1957, S. 385-398.
[5] Text: Istorija Sovetskoj konstitucii , a. a. O. S. 392-394.
[6] Eingehend Meissner, Boris: Entstehung, Fortentwicklung und ideologische Grundlagen des sowjetischen Bundesstaates, in: Schroeder, Friedrich-Christian/ Meissner, Boris (Hrsg.): Bundesstaat und Nationalitäten-Recht, Berlin 1974, S. 9-68 (14 ff).
[7] In der Resolution heißt es: “Zur Zeit bestehen in der Ukraine, Lettland, Litauen und Weißrussland besondere Sowjetrepubliken. Auf diese Weise ist in diesem Moment die Frage der Formen staatlicher Existenz entschieden. Das bedeutet aber nicht dass die RKP ihrerseits auf der Grundlage der Föderation gleichberechtigter Kommunistischer Parteien reorganisiert werden soll. Der Achte Parteitag beschließt: Notwendig ist das Vorhandensein einer einheitlichen zentralisierten Kommunistischen Partei mit einem einheitlichen ZK, das die Arbeit der Partei in allen Teilen der RSFSR leitet. Alle Entscheidungen der RKP und ihrer führenden Institutionen sind für alle Teile der Partei, unabhängig von ihrer nationalen Zusammensetzung, unbedingt bindend. Die Zentralkomitees der ukrainischen, lettischen, litauischen Kommunisten besitzen die Rechte von Gebietskomitees der Partei und sind in vollem Umfang dem ZK der RKP unterstellt.“ Text: KPSS v rezoljucijach (Anm. 44), S. 443.
[8] Text: Istorija Sovetskoj konstitucii (Anm. 97), S. 394-399.
[9] Schweisfurth geht gänzlich unkritisch, allein von dem Wort „Unionsvertrag“ aus, ohne sich mit der juristischen Eigenart des „Vertrages“ zu beschäftigen. Seine Schlussfolgerungen führen daher in Irrtümer, beginnend mit der absurden Behauptung, der „Vertrag“ habe fortbestanden und das Austrittsrecht der Unionsverfassung(en) nur deklaratorischen Charakter besessen. Siehe: Vom Einheitsstaat (UdSSR) zum Staatenbund (GUS). Juristische Stationen eines Staatszerfalls und einer Staatsentstehung, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) Nr. 52 (1992), S. 541-702 (600 -606).
[10] Die Präambel sagte:“Die Deklaration über die Bildung der UdSSR und der Vertrag über die Bildung der UdSSR bilden das Grundgesetz (Verfassung) der UdSSR.“
[11] Art. 6 Abs. 1 bis 3 lauten: „Die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft, der Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen ist die Kommunistische Partei der Sowjetunion. Die KPdSU ist für das Volk da und dient dem Volk. Ausgerüstet mit der marxistisch-leninistischen Lehre, bestimmt die Kommunistische Partei die allgemeine Perspektive der Entwicklung der Gesellschaft sowie die Linie der Innen- und der Außenpolitik der UdSSR, leitet sie die große schöpferische Tätigkeit des Sowjetvolkes und verleiht seinem Kampf für den Sieg des Kommunismus planmäßigen, wissenschaftlich begründeten Charakter. Alle Parteiorganisationen handeln im Rahmen der Verfassung der UdSSR.“
[12] Kein anderer als Lenin hat das früh erkannt. Schon schwer erkrankt, schrieb er wenige Tage vor der Verabschiedung des „Unionsvertrages“: “Unter diesen Umständen ist es ganz natürlich, dass sich die ´Freiheit des Austritts aus der Union´, mit der wir uns rechtfertigen, als ein wertloser Fetzen Papier herausstellen wird, …“; zitiert nach Meissner, Entstehung (Anm. 99), S. 37. Text: Istorija Sovetskoj konstitucii (Anm. 97), S. 400.
[13] Art. 72 hatte kurios-zynische Folgen bei der Unterdrückung der Meinungsfreiheit im Sowjetstaat. So wurde unter Hinweis auf Art. 72 derjenige wegen antisowjetischer Agitation und Propaganda (Art. 70 StGB der RSFSR) bestraft, der behauptete, dass es den Unionsrepubliken unmöglich sei, aus der UdSSR auszutreten, und derjenige, der unter Hinweis auf Art. 72 für den Austritt seiner Republik eintrat, wegen Vaterlandsverrats verurteilt. Nachweise bei Luchterhandt, Otto: UN-Menschenrechtskonventionen-Sowjetrecht-Sowjetwirklichkeit. Ein kritischer Vergleich, Baden-Baden 1980, S. 111.
[14] Die sogenannte führende Rolle der KPdSU und ihre politische Richtliniengewalt wurden gestrichen, der Parteienpluralismus eingeführt. Art. 6 n.F. lautete: „Die KPdSU, die anderen politischen Parteien wie auch die Gewerkschafts-, Jugend- und anderen gesellschaftlichen Organisationen und Massenbewegungen beteiligen sich durch ihre Vertreter, die in die Sowjets der Volksdeputierten gewählt wurden, und in anderer Form an der Gestaltung der Politik des Sowjetstaates sowie an der Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten.“ Ausführlich dazu Luchterhandt, Otto: Die Sowjetunion auf dem Wege zum Rechtsstaat? In: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts. Neue Folge Band 39 (1990), S. 157 – 234 (192); derselbe: die Einführung des Präsidialsystems in der UdSSR und in Russland, in: Jahrbuch für Politik 2. Jahrgang (1992), Halbband 2, S. 273 – 318 (291).
[15] Vom Einheitsstaat (UdSSR) zum Staatenbund (GUS). Juristische Stationen eines Staatszerfalls und einer Staatsentstehung, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) Nr. 52 (1992), S. 541-702 (602).
[16] Die von Krüger (Anm. 45, S. 32; 34) vertretene Meinung, das AustrittsG verletze Art. 78 UdSSR-Verfassung, der die Änderung der Grenzen einer Unionsrepublik ohne ihre Zustimmung verbiete, ist unzutreffend, denn die Regelung des Art. 78 betraf nicht das Sonderproblem eines gesetzlichen Ausgleiches zwischen legitimen konfligierenden Selbstbestimmungsansprüchen im Falle des Austritts einer Unionsrepublik, sondern nur gewöhnliche Grenzänderungen durch die Union kraft ihrer Entscheidungsbefugnis aus Art. 73 Nr. 2 Unionsverfassung. (siehe Ponomarev, B.N. [Red.]: Konstitucija SSSR. Politiko-pravovoj kommentarij, Moskau 1982, S. 236 [Art. 78]. Das AustrittsG hat unter Umständen zwar Auswirkungen auf die Territorialhoheit der austretenden Unionsrepublik, aber solche indirekten Begleiterscheinungen einer Verfahrensregelung zu Art. 72 zu verhindern, war offensichtlich nicht der Normzweck des Art. 78. Krüger kommt gleichwohl zu einem richtigen Ergebnis. Denn in der Tat führt die Verfassungswidrigkeit nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Norm, sondern nur zur Aufhebbarkeit des AustrittsG. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Komitee der UdSSR für Verfassungsaufsicht hätte allerdings die Suspendierung des Gesetzes (vgl. Art. 125 Abs. 5 Unionsverfassung 1977/1988) mit der Möglichkeit der Aufhebung eröffnet.
[17] Mammadov/ Musaev (Anm. 94, S. 61ff.) führen gegen das Austrittsgesetz nur politische Argumente ins Feld. Im Grunde bestreiten sie seine Geltung. Sie halten es – in einseitiger ex-post-Betrachtung – für toten Buchstaben von Anfang an. Anders Krüger (a. a. O.).
[18] Texte: Status Nagornogo Karabacha v politiko-pravovych dokumentach i materialach. Stat´i, materialy, dokumenty, Erevan 1995, S. 65 -78. Die Beschlüsse begründeten die Unabhängigkeit Aserbaidschans völlig neu. Ihre verbale Anknüpfung an die Republik Aserbaidschan 1918 -1920 konnte diese in rechtlicher Hinsicht nicht „wiederherstellen“. Zu dem Problem Luchterhandt, Der Status der Republik Berg-Karabach (Anm. 28), S.276 f.
[19] VVS Az. SSR 1989, Nr. 18 (S. 31-34).
[20] Abs. 5 der Präambel des Beschlusses, Text: Status Nagornogo Karabacha v politiko-pravovych dokumentach i materialach. Stat´i, materialy, dokumenty, Erevan 1995, S. 69/70.
[21] Text des Referendumsaktes: Status, a. a. O. S. 85 f.
[22] Zur Diskussion um den Zeitpunkt des Unterganges der Sowjetunion ausführlich Schweisfurth, Vom Einheitsstaat (Anm. 102), S. 636-639. Es ist der 21.12.1991. Am 25.12.1991 stellten die Unionsorgane real ihre Tätigkeit ein.
[23] A. a. O. S. 39/40.
[24] S. 28; 33.
[25] Text: VVS SSSR 1990, Nr. 15, Pos. 253. Nicht nachvollziehbar ist die Auslegung der Bestimmung bei Mammadov/ Musaev, Armjano-Azerbajdžanskij konflikt (Anm. 94), S. 67.
[26] Das Referendum zum Verfassungsakt vom 18.10.1991 folgte am 17.12.1991 nach. Siehe Aliev, Šahin Magerram ogly: Naučno-praktičeskij kommentarij k konstitucii Azerbajdžanskoj republiki, Baku 2000, S. 6.
[27] S. 39 ff.
Prof. Dr. Otto Luchterhand, geboren 1943 in Celle (bei Hannover); Studium der Rechtswissenschaften, Slawistik und Osteuropäischen Geschichte; Promotion und Habilitation an der Universität Köln; venia legendi für Öffentliches Recht, Osteuropäisches Recht und Kirchenrecht; seit 1991 Professor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg und dort bis 2008 Direktor der Abteilung für Ostrechtsforschung; ca. 200 Publikationen (ohne Rezensionen), davon ca. 20 Monographien. Sie befassen sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Menschenrechte, der Bürgerrechte und der Grundpflichten im nationalen Recht und im Völkerrecht, mit der Religionsfreiheit und dem Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, dem Status nationaler Minderheiten und Problemen des Föderalismus. Rechtsberatung für die Bundesregierung Deutschlands seit 1992 im gesamten postkommunistischen Raum Europas.
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