Das Austrittsgesetz band die Ausübung des den Unionsrepubliken durch Art. 72 der UdSSR-Verfassung vom 7. Oktober 1977 eingeräumten „Rechts des freien Austritts aus der Union“ an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens. Das geschah deswegen, um erstens einen gerechten Interessenausgleich der austrittswilligen Unionsrepublik mit der Union, zweitens einen solchen mit den anderen Unionsrepubliken und drittens mit den Autonomien herzustellen, die sich in ihrem staatlichen Verband befanden. Im Falle Aserbaidschans betraf Letzteres die Autonome Republik Nachitschewan ebenso wie das Autonome Gebiet Berg-Karabach. Die entscheidende Bestimmung für die Autonomien war Art. 3 des AustrittsG. Er lautet: „(1) In der Unionsrepublik, die in ihrem Verband autonome Republiken, autonome Gebiete und /oder autonome Bezirke besitzt, wird das Referendum für jede Autonomie gesondert durchgeführt. Den Völkern der autonomen Republiken und autonomen Gebilde bleibt das Recht auf die selbständige Entscheidung der Frage über den Verbleib in der UdSSR oder in der austretenden Unionsrepublik sowie das Recht gewahrt, die Frage ihres staatsrechtlichen Status aufzuwerfen.“