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Հեղինակ՝ Otto Luchterhandt

Berg-Karabach: Selbstbestimmung im Einklang mit dem Austrittsgesetz der Sowjetunion

  • Otto Luchterhandt
  • 5/05/2016

Das Austrittsgesetz band die Ausübung des den Unionsrepubliken durch Art. 72 der UdSSR-Verfassung vom 7. Oktober 1977 eingeräumten „Rechts des freien Austritts aus der Union“ an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens. Das geschah deswegen, um erstens einen gerechten Interessenausgleich der austrittswilligen Unionsrepublik mit der Union, zweitens einen solchen mit den anderen Unionsrepubliken und drittens mit den Autonomien herzustellen, die sich in ihrem staatlichen Verband befanden. Im Falle Aserbaidschans betraf Letzteres die Autonome Republik Nachitschewan ebenso wie das Autonome Gebiet Berg-Karabach. Die entscheidende Bestimmung für die Autonomien war Art. 3 des AustrittsG. Er lautet: „(1) In der Unionsrepublik, die in ihrem Verband autonome Republiken, autonome Gebiete und /oder autonome Bezirke besitzt, wird das Referendum für jede Autonomie gesondert durchgeführt. Den Völkern der autonomen Republiken und autonomen Gebilde bleibt das Recht auf die selbständige Entscheidung der Frage über den Verbleib in der UdSSR oder in der austretenden Unionsrepublik sowie das Recht gewahrt, die Frage ihres staatsrechtlichen Status aufzuwerfen.“

Berg-Karabachs Ablösung von Sowjet-Aserbaidschan während der Perestrojka / Aserbaidschans Antwort in der Sprache der Gewalt

  • Otto Luchterhandt
  • 15/04/2016

Am 2. September 1991 rief er die „Republik Berg-Karabach“ als Antwort auf die Unabhängigkeitserklärung Aserbaidschans (30. August) aus und setzte für den 10. Dezember darüber ein Referendum an. An ihm beteiligten sich 85% der stimmberechtigten Bürger Berg-Karabachs. 98% stimmten für die Unabhängigkeit. Die Kraft und Stärke des Strebens der Armenier Berg-Karabachs nach nationaler Selbstbestimmung hätten durch nichts deutlicher bewiesen werden können als eben dadurch, dass sie ihren Anspruch erstens gegen die Zentralregierung der UdSSR und die von ihr in Karabach errichtete Sonderverwaltung und zweitens gegen die Regierung Aserbaidschans durchgesetzt haben. Aus den Vorgängen ergibt sich die rechtliche Folge, dass Berg-Karabach spätestens am 11. Dezember 1991 kein Teil der Republik Aserbaidschan mehr war. Keinesfalls aber gehörte es ihr noch an, als die Sowjetunion am 21. Dezember 1991 aufgehört hatte zu bestehen.

Der Kampf um Karabach seit 1918 / Karabachs Zuweisung an Sowjet-Aserbaidschan durch die KP Russlands

  • Otto Luchterhandt
  • 12/04/2016

Karabach hatte sich in Gestalt eines Verbundes von fünf Fürstentümern („Melikate“) mit dem berühmten Kloster Gandzasar als kirchlichem Mittelpunkt halten und ihre faktische Unabhängigkeit trotz ständiger Kriege zwischen dem Persischen und dem Osmanischen Reich bewahren können. Hier liegt die Wurzel dafür, dass ´Arzach´, einst zehnte Provinz des altarmenischen Reiches, seit dem 19. Jahrhundert zu einem Symbol für den Freiheitswillen der armenischen Nation insgesamt geworden ist.
Stalin vertrat in der Nationalitäten-Politik entschieden die Konzeption, die nationalen Republiken miteinander zu verzahnen und zur solidarischen Kooperation, über die trennenden ethnischen Grenzen hinweg, zu zwingen und die ethnischen Gegensätze zu überwinden. Seine Karabach-Entscheidung entsprach diesem Ansatz. Dass die sowjetische Partei- und Staatsführung unter dem Deckmantel dieser „internationalistischen“ Ideologie faktisch nach dem klassischen Herrschaftsprinzip ´divide et impera!´ agieren konnte und sich damit in der Kontinuität der Kaukasuspolitik des Zarenreiches befand, störte gewiss nicht.

Moralisch-politische Legitimität der Selbstbestimmungsforderung der Armenier von Berg-Karabach in geschichtlicher Perspektive

  • Otto Luchterhandt
  • 10/04/2016

Diese Leidensgeschichte führt zu der Feststellung, dass das armenische Volk und seine Angehörigen durch Flucht und Vertreibung, Verfolgung und Vernichtung im Osmanischen Reich kollektiv traumatisiert worden sind. Politik und Diplomatie stehen hier vor einem politischen Problem mit einer ausgeprägten moralischen Seite. Sie dürfen vor ihr nicht die Augen verschließen, wenn sie glaubwürdig bleiben und den Karabach-Konflikt erfolgreich bewältigen wollen.

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